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Satzung

Fassung nach Änderung auf der Mitgliederversammlung am 16. März 1999.


§ 1 Name

Der Verein führt den Namen: Schwerhörigen-Verein Berlin e.V. Er hat seinen Sitz in Berlin und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingetragen. Die Mitgliedschaft des Vereins im Deutschen Schwerhörigenbund e.V. wird bestimmt durch dessen jeweils aktuelle Satzung.


§ 2 Zweck

Der Verein ist politisch, religiös und rassisch völlig neutral, er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der jeweils gültigen Abgabenordnung. Seine Ziele sind:

  1. Freiwilliger Zusammenschluss aller Schwerhörigen und Ertaubten von Berlin und Umgebung.
  2. Vermittlung der Lieferung der Zeitschrift des Deutschen Schwerhörigenbundes e.V. als Bindeglied und Mitteilungsblatt an die Mitglieder.
  3. Aufklärung der Öffentlichkeit über die wirtschaftlichen, sozialen, medizinischen, psychologischen und kulturellen Probleme der Schwerhörigen und Ertaubten sowie über die hörschädigenden Einflüsse der Umwelt und menschlichen Fehlverhaltens.
  4. Beseitigung der den Schwerhörigen und Ertaubten im Privat-, Gemeinde- und Staatsdienst erwachsenden Nachteile.
  5. Schutz und Unterstützung der Schwerhörigen und Ertaubten vor Gericht, bei Behörden und im Verkehr.
  6. Einrichtung von staatlichen und städtischen Fürsorgestellen für Schwerhörige, deren Aufgaben sein sollen: Berufsberatung, Rechtsauskunft, Rechtsschutz sowie soziale Beratung jeder Art.
  7. Rat und Beistand bei Erwerbslosigkeit und Berufsumstellung sowie bei Invalidität infolge Schwerhörigkeit oder Ertaubung.
  8. Hilfestellung bei der Finanzierung von Hörgeräten und Hilfsmitteln durch die gesellschaftlichen Leistungsträger.
  9. Bekämpfung von zum Zwecke des Betruges an Schwerhörigen angepriesenen schwindelhaften, untauglichen und schädlichen Hörgeräten, Hörhilfs- und Heilmitteln.
  10. Zusammenarbeit mit den Schwerhörigenschulen im Wirkungsgebiet des Vereins.
  11. Einrichtung unentgeltlicher Abseh- und Sprechkurse.
  12. Statistische Erhebungen über die Zahl der Schwerhörigen, ihre wirtschaftliche Lage, Berufe und gesellschaftliche Stellung.
  13. Errichtung eines Schwerhörigenheimes und einer Erholungsstätte.
  14. Anschaffung einer Bücherei, insbesondere von Schwerhörigenliteratur.
  15. Förderung des Einbaues von Hörhilfsmitteln in Kirchen, Vortragssälen, Theatern, Kinos sowie in anderen kulturellen und öffentlichen Einrichtungen.
  16. Verwendung von Mehrfach-Kommunikationsanlagen, die geeignet sind, den schwerhörigen und ertaubten Teilnehmern die gebotenen akustischen Informationen verständlich zu machen, bei sämtlichen Veranstaltungen des Vereins.
  17. Organisation kultureller Veranstaltungen zur geistigen Betreuung sowie zur Stärkung des Zusammengehörigkeitsgefühls der Schwerhörigen und Ertaubten.
  18. Einrichtung von Gottesdiensten für Schwerhörige und Ertaubte aller Bekenntnisse.
  19. Jugendpflege im Rahmen vorstehender Richtlinien.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Ziele dieser Satzung anerkennt und vertritt.
  2. Außerordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich für die Ziele des Vereins interessiert und sie fördert. Vereine, welche gleiche oder ähnliche Bestrebungen verfolgen, können als Körperschaftsmitglieder aufgenommen werden.
  3. Nur die ordentlichen Mitglieder haben Stimmrecht, außerordentliche Mitglieder können jedoch an den Versammlungen teilnehmen.
  4. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von der Beitragszahlung befreit. Ansonsten gelten für sie alle Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitglieds.
  5. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Antragstellung und Zustimmung des Vorstands, wonach die Mitgliedskarte ausgehändigt wird.
  6. Mit der Mitgliedschaft im Schwerhörigen-Verein Berlin e.V. erwirbt das Mitglied auch die Mitgliedschaft im Sozialwerk des Schwerhörigen-Vereins Berlin e.V.
  7. Die Mitgliedschaft erlischt durch: a) freiwilligen Austritt zum Jahresschluss mit schriftlicher Kündigung beim Vorstand bis 30. September des Kalenderjahres, b) Tod, c) Ausschluss auf Grund eines Vorstandsbeschlusses. Zum Ausschluss eines Mitgliedes ist der Vorstand berechtigt, wenn das Mitglied den Interessen des Vereines und Bundes zuwiderhandelt oder trotz erfolgter Mahnung länger als ein halbes Jahr mit seinem Beitrag im Rückstand bleibt. Der Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied schriftlich mitzuteilen. Berufung ist innerhalb vier Wochen an die Mitgliederversammlung zulässig, die über die Ausschließung mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet. Mit dem Austritt erlöschen alle Rechte an den Verein, insbesondere an das Vereinsvermögen. Dasselbe gilt auch für die Hinterbliebenen verstorbener Mitglieder.

§ 4 Beiträge

  1. Der Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird, ist auf dem aktuellen Aufnahmeantrag und mindestens einmal jährlich in der Zeitschrift des Vereins aufzuführen.
  2. Zur Erreichung der Ziele sind freiwillige höhere Beiträge, Stiftungen und Spenden sehr erwünscht.

§ 5 Vorstand und Geschäftsordnung

  1. Die Leitung liegt in den Händen eines Vorstands. Er besteht aus dem ersten Vorsitzenden, welcher schwerhörig oder ertaubt sein muss, dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem geschäftsführenden Ausschuss, dem angehören: der Kassenwart, der Schriftführer, der stellvertretende Schriftführer, der stellvertretende Kassenwart und mehrere Beisitzer. Zwei Kassenprüfer werden aus den Reihen der Mitglieder gewählt; sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
  2. In den Vorstand dürfen nur ordentliche Mitglieder gewählt werden, darüber hinaus können ein oder zwei normalhörende Personen aus dem Kreis der Ehren- oder außerordentlichen Mitglieder in den Vorstand gewählt werden. Sie haben während ihrer Amtszeit die Rechte ordentlicher Mitglieder.
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder von ihnen ist allein vertretungs- und zeichnungsberechtigt.
  4. Der Vorstand und die Rechnungsprüfer werden alle zwei Jahre auf der turnusmäßigen Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel. Wenn kein Widerspruch eingelegt wird, kann die Wahl durch Handzeichen vorgenommen werden. Die einfache Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit gilt die zur Wahl stehende Person als abgelehnt. Wiederwahl ist zulässig, Stimmenübertragung unzulässig.
  5. Vorstandsmitglieder, die vor Ablauf der Amtszeit ausscheiden, können durch den verbleibenden Vorstand ersetzt werden. Der Vorstand bleibt beschlussfähig, solange ihm mehr als die Hälfte seiner gewählten Mitglieder tatsächlich noch angehören und anwesend sind.
  6. Bei Anträgen entscheidet einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  7. Zur Erledigung laufender Arbeiten setzt der Vorstand Ausschüsse ein, zu denen er je einen Obmann stellt. Die Beschlüsse der Ausschüsse unterliegen der Genehmigung des Vorstands. Den Ausschüssen können auch Nicht-Vorstandsmitglieder angehören.
  8. Vorstandssitzungen finden mindestens einmal im Quartal statt. In den Monaten Juli und August sind sie nach Bedarf abzuhalten.
  9. Der Vorsitzende ruft den Vorstand zusammen und leitet die Sitzung. Im besonderen hat der Vorsitzende den Verein in allen Angelegenheiten auch vor Gericht sowie gegenüber Behörden zu vertreten und alle im Namen des Vereins zu geschehenden Befugnisse auszuüben. Es ist ihm daher von allen Ein- und Ausgängen, soweit er sie nicht selbst entgegennimmt oder erledigt, Kenntnis zu geben. Er erstattet in der ordentlichen Mitgliederversammlung den Jahresbericht. Im Behinderungsfalle vertritt ihn der stellvertretende Vorsitzende.
  10. Der Schriftführer oder sein Stellvertreter hat in den Vorstandssitzungen und Versammlungen die Protokolle zu führen und alle sonstigen schriftlichen Arbeiten nach Weisung des Vorsitzenden zu erledigen.
  11. Der Kassenwart oder sein Stellvertreter hat das Vereinsvermögen zu verwalten, für Eingang der Mitgliedsbeiträge zu sorgen, die Mitgliederliste auf dem laufenden zu halten und die nötig werdenden Ausgaben gegen zu bewahrende Quittungen zu leisten. Er hat in der Mitgliederversammlung im verflossenen Geschäftsjahr Rechnung zu legen sowie einen Überblick über die Mitgliederbewegung im beendeten Jahre zu geben und dem Vorstand halbjährlich einen kurzen Auszug der Kassengeschäfte zu liefern. Er hat dem Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter sowie den auf der Mitgliederversammlung gewählten beiden Kassenprüfern jederzeit auf Verlangen die Kassenbücher und die Kasse zwecks Prüfung vorzulegen. Dem Kassenwart oder dessen Stellvertreter ist in der Mitgliederversammlung Entlastung zu erteilen, wenn die Führung der Bücher und der Kassenbestand von den beiden Kassenprüfern und dem Vorstand für richtig befunden sind.
  12. Sämtliche Ausgaben, ausgenommen Verwaltungskosten, bedürfen der Zustimmung der Mehrheit des Vorstands. Sämtliche Rechnungen sind vom Vorsitzenden gegenzuzeichnen.
  13. Mitglieder des Vorstands, welche ihre Pflicht vernachlässigen oder den Bestrebungen des Vereins oder des Bundes zuwiderhandeln, können durch Vorstandsbeschluss ihres Amtes enthoben werden. Berufung ist innerhalb vier Wochen an die Mitgliederversammlung zulässig, die über die Enthebung mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet.
  14. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  15. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 6 Mitgliederversammlung

Mindestens einmal jährlich finden Mitgliederversammlungen statt. Bei mehreren Versammlungen gilt eine als Jahreshauptversammlung. Die Jahreshauptversammlung soll im I. Quartal des Kalenderjahres stattfinden. Die Einladungen erfolgen durch Bekanntmachung in der Vereinszeitschrift oder durch Rundschreiben. Auf die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung sind zu setzen: der Vortrag des Jahresberichtes durch den Vorsitzenden, die Vorlage der Jahresrechnung durch den Kassenwart, die Berichte der Ausschüsse, die Neuwahl des Vorstands sowie der beiden Kassenprüfer (alle zwei Jahre). Die Tagesordnung ist spätestens 1 Monat vor der Mitgliederversammlung in der Vereinszeitschrift oder durch Rundschreiben bekannt zu geben. Etwaige Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens 2 Wochen vorher beim Vorsitzenden einzureichen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand es im Vereinsinteresse für notwendig hält oder wenn mindestens 25 % der Mitglieder einen entsprechend begründeten schriftlichen Antrag stellen. Bei Abstimmung entscheidet in allen Versammlungen die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vom Schriftführer oder von seinem Stellvertreter (§ 5 Abs. 10), in begründeten Ausnahmefällen auch von einem anderen ordentlichen Mitglied, protokolliert. Die Protokolle sind vom Protokollführer und vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter verbindlich zu unterzeichnen.


§ 7 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember jeden Jahres.


§ 8 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Sozialwerk des Schwerhörigen-Vereins Berlin e.V., das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zugunsten der Schwerhörigen und Ertaubten zu verwenden hat. Diese Fassung ist - abweichend von der im Vereinsregister vorliegenden Version - nach den neuen Rechtschreibregeln korrigiert.